a) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder im Notfall zu benutzenden Ausgangstür;
b) nahe (siehe ANMERKUNG 1) Treppen, um auf diese Weise jede Treppenstufe direkt zu beleuchten;
c) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder anderen Niveauänderung;
d) beleuchtete Sicherheitszeichen an Rettungswegen, Richtungszeichen an Rettungswegen und andere Sicherheitszeichen müssen bei Notbeleuchtungsbedingungen beleuchtet werden;
e) bei jeder Richtungsänderung (siehe ANMERKUNG 2);
f) bei jeder Kreuzung der Gänge/Flure (siehe ANMERKUNG 2);
g) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jedem letzten Ausgang und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich;
h) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder Erste-Hilfe-Stelle, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke am Erste-Hilfe-Kasten erreicht werden;
i) nahe (siehe ANMERKUNG 1) jeder Brandbekämpfungs- und Meldeeinrichtung, so dass 5 lx vertikale Beleuchtungsstärke an den Melde-, den Brandbekämpfungseinrichtungen und der Anzeigen der Brand-meldeanlage erreicht werden;
j) nahe (siehe ANMERKUNG 1) Fluchtgeräten für Menschen mit Behinderung; und
k) nahe (siehe ANMKERUNG 1) Schutzbereichen für Menschen mit Behinderung und nahe Rufanlagen. Ebenso sind zwei-Wege-Kommunikationseinrichtungen für diese Bereiche sowie Alarmeinrichtungen in Toiletten für Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.
ANMERKUNG 1: Im Sinne dieses Abschnittes ist unter „nahe“ üblicherweise ein Abstand von nicht mehr als 2 m in der Horizontalen gemessen zu verstehen.
ANMERKUNG 2: Für Stellen entsprechend e) und f) bedeutet „bei“, dass die Sicherheitsleuchte beide Richtungen einer Richtungsänderung oder einer Kreuzung ausleuchtet.
Betonungspunkte
Die Norm EN 1838 beschreibt und weist auf einige zusätzliche Bereiche hin, in denen eine Notlichtbeleuchtung erforderlich ist.